STIFTUNGSVERFASSUNG
§ 1 NAME, RECHTSFORM, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
(1) Die Stiftung führt den Namen
Jens Hibbe Stiftung.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Berlin.
§ 2 STIFTUNGSZWECK
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Altenhilfe der Forschung und Wissenschaft sowie der Mildtätigkeit. Die Stiftung soll ihre Zwecke vornehmlich im Inland verfolgen.
(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht
a) im Bereich der Altenhilfe sowie mildtätiger Zwecke
• durch die finanzielle (§) 53AO und tatsächliche Unterstützung von alten und hilfsbedürftigen Menschen im Alltag, insbesondere von an Morbus Parkinson erkrankten Menschen;
• durch die finanzielle Unterstützung und Förderung von telefonischer Seelsorge und Beratung, insbesondere für den Erhalt und die Qualität der Telefon-Seelsorge auf Grundlage der Leitlinien des Internationalen Verbandes der Telefon-Seelsorge (IFOTES)
b) im Bereich von Wissenschaft und Forschung durch die Unterstützung von
• unabhängigen, wissenschaftlichen Forschungsvorhaben, Projekten oder Studien, die der Bekämpfung und Erforschung der Morbus Parkinson Erkrankung dienen. Forschungsergebnisse werden zeitnah veröffentlicht.
(4) Der Satzungszweck kann auch durch die Weitergabe von Mitteln an andere Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts verwirklicht werden. Soweit die Stiftung nicht im Wege der institutionellen Förderung tätig wird, verwirklicht sie ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 AO nach Maßgabe von Absatz 3.
§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten vorbehaltlich der Regelung im § 58 Nr.6 AO keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§ 4 STIFTUNGSVERMÖGEN
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus den im Stiftungsgeschäft genannten Vermögenswerten. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
(2) Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Die Annahme von verbrauchbaren Zustiftungen ist der Stiftung ebenfalls möglich. Zuführungen zum Stiftungsvermögen aus dessen Erträgen können darüber hinaus im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben aufgrund eines Vorstandsbeschlusses vorgenommen werden.
(3) Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind vorbehaltlich der Regelung des Abs. 4 zulässig. Umschichtungsgewinne können nach Maßgabe der Bestimmungen der Abgabenordnung dem Vermögen der Stiftung, den zu verwendenden Stiftungsmitteln oder den Rücklagen zugeführt werden, soweit dies gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist.
(4) Sofern die Stiftung eine Beteiligung mittelbar oder unmittelbar an der MCE-ETV GmbH und der LOGIC_NET GmbH, jeweils München oder deren Rechtsnachfolger hält, darf sie diese Gesellschaftsanteile in beiden Fällen nur mit der Zustimmung aller Mitglieder des Kuratoriums veräußern. Bei Entscheidungen über die Gewinnverwendung dieser Gesellschaften ist stets zu berücksichtigen, dass den Unternehmen genügend finanzielle Mittel für notwendige zukunftssichernde Investitions- und Entwicklungsvorhaben sowie für Rücklagen verbleiben.
§ 5 VERWENDUNG DER VERMÖGENSERTRÄGE UND ZUWENDUNGEN
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, aus hierfür vorgesehenen Umschichtungsgewinnen und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Mehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(2) Die Stiftung hat ihre Mittel zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Davon ausgenommen ist die Rücklagenbildung oder die Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß den Vorgaben der Abgabenordnung.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen der Stiftung besteht nicht. Der Vorstand entscheidet unter Beachtung der Bestimmungen dieser Satzung, auf welche Weise der Zweck der Stiftung zu verwirklichen ist.
§ 6 STIFTUNGSORGANE
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
(2) Niemand kann zugleich Mitglied des Vorstandes und Mitglied des Kuratoriums sein. Mitglieder der Geschäftsführung der LOGIC_NET und MCE-ETV dürfen nicht Mitglied der Stiftungsorgane sein. Sie haben das Recht, in beratender Funktion an den Sitzungen und Beschlussfassungen der Stiftungsorgane solange mitzuwirken solange die Stiftung an den vorgenannten Gesellschaften mit bestimmenden Einfluss beteiligt ist. In diesem Fall sind die Mitglieder der Geschäftsführung entsprechend zu laden.
(3) Die Mitglieder der Stiftungsorgane können einen angemessenen Auslagenersatz sowie ein angemessenes Entgelt erhalten, welches vom Kuratorium unter Berücksichtigung des Aufgabenumfangs, des zeitlichen Aufwands, der zu übernehmenden Verantwortung sowie der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung festgelegt wird.
(4) Die Mitglieder der Stiftungsorgane haben bei der Führung der Geschäfte der Stiftung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Mitglied des Organs bei der Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln.
§ 7 VORSTAND
(1) Der Vorstand besteht aus einem bis maximal drei Mitgliedern. Die Bestellung des ersten Vorstandes erfolgt durch das Stiftungsgeschäft. Danach werden die Mitglieder des Vorstandes vom Kuratorium bestellt. Mit Mehrheit der Kuratoriumsmitglieder können Vorstandsmitglieder – mit Ausnahme des Stifters - jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Im Fall einer Klage ist die Abberufung wirksam bis über diese rechtskräftig ent-schieden worden ist. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre, sofern bei ihrer Bestellung nicht eine kürzere oder längere Amtszeit bestimmt wird. Mehrmalige Bestellung ist möglich.
(2) Die Zugehörigkeit zum Vorstand endet durch Tod, Zeitablauf, Abberufung, Verzicht oder – in Ausnahme des Stifters – mit Ablauf des Jahres, in dem das Vorstandsmitglied das 80. Lebensjahr vollendet hat. Der Verzicht ist dem Vorsitzenden des Kuratoriums schriftlich mitzuteilen.
(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden, soweit der Vorstand aus mehreren Mitgliedern besteht.
(4) Das Kuratorium kann dem Vorstand eine Geschäftsordnung geben. Darin kann insbesondere bestimmt werden, dass Maßnahmen und Rechtsgeschäfte des Vorstands der vorherigen Zustimmung des Kuratoriums bedürfen.
§ 8 AUFGABEN DES VORSTANDS
(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand führt die Geschäfte. Wenn der Vorstand aus mehreren Mitgliedern besteht, wird die Stiftung durch den Vorsitzenden alleine oder durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.. Das Kuratorium kann auch weitere Vorstandsmitglieder durch Beschluss zur alleinigen Vertretung ermächtigen und/oder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. Soweit der Vorstand aus einer Person besteht ist diese Person von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Dies gilt auch für den jeweiligen Vorstandsvorsitzenden.
(2) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach den Vorgaben dieser Satzung. Ihm obliegen alle Aufgaben, die durch diese Satzung nicht dem Kuratorium zugewiesen sind.
(3) Die Mitglieder des Vorstands haben nach pflichtgemäßigem Ermessen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu handeln und sind dabei an den Stiftungszweck, diese Satzung, die Geschäftsordnungen des Vorstands und des Kuratoriums und die Beschlüsse des Kuratoriums gebunden.
(4) Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
b) die Erstellung einer Vorlage für das Kuratorium hinsichtlich der Maßnahmen zur Erfüllung des Stiftungszwecks,
c) das Führen eines ordnungsgemäßen Betriebs der Stiftung,
d) die Aufstellung des Haushaltsplanes der Stiftung,
e) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens, der Umschichtungsgewinne und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen,
f) die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks und der Jahresabrechnung über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen und Berichterstattung gegenüber dem Kuratorium.
(5) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Kuratoriums bis zu zwei Geschäftsführer einstellen. Eine Vergütung der Geschäftsführer ist nur zulässig, soweit die Mittel der Stiftung dies zulassen. Mitglieder der Geschäftsführung dürfen nicht zugleich Mitglieder der Stiftungsorgane sein. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Kuratoriums für die Geschäftsführung eine Geschäftsordnung erlassen.
(6) Der Vorstand kann einem Mitglied der Geschäftsführung einen Geschäftskreis zuweisen und ihn hierfür zum besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen In diesem Fall führt der besondere Vertreter die laufenden Geschäfte des ihm zugewiesenen Geschäftskreises.
§ 9 KURATORIUM
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern.
(2) Das Kuratorium besteht mindestens aus den folgenden Mitgliedern:
a) ein/e Mitarbeiterin der MCE-ETV GmbH, Münchenoder des Rechtsnachfolgers dieser Gesellschaft,
b) eine Person mit besonderer Erfahrung in der Verwirklichung des Stiftungszwecks,
c) ein Angehöriger der rechts- und/oder steuerberatenden Berufe,
Zu seinen Lebzeiten beruft der Stifter die Mitglieder des Kuratoriums. Dieses Recht steht ihm solange zu bis er hierauf verzichtet oder der Verlust seiner Geschäftsfähigkeit festgestellt wird.
(3) Wenn der Stifter sein Berufungsrecht nicht mehr ausüben kann oder will, ergänzt das Kuratorium die ausgeschiedene Mitglieder nach Abs. 2 im Wege der Kooptation nach den dortigen Vorgaben und beruft gegebenenfalls bis zu vier weitere Mitglieder. In Bezug auf die Kooptation weiterer Mitglieder unterliegt das Kuratorium keinen Vorgaben. Das Kuratorium kann ein Mitglied jederzeit aus wichtigem Grund mit Mehrheit der Mitglieder abberufen. Das betreffende Kuratoriumsmitglied ist zuvor anzuhören und bei der Entscheidung über die Abberufung nicht stimmberechtigt. Im Fall einer Klage ist die Abberufung wirksam bis über diese rechtskräftig entschieden worden ist.
(4) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt fünf Jahre, sofern bei ihrer Bestellung nicht eine kürzere Amtszeit bestimmt wird. Eine Wiederbestellung, auch mehrfach, ist möglich. Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet durch Tod, Zeitablauf, Abberufung, Verzicht oder mit Ablauf des Jahres, in dem das Kuratoriumsmitglied das 80. Lebensjahr vollendet hat. Ein ausscheidendes Kuratoriumsmitglied nach Abs. 2 bleibt so lange im Amt bis ein Nachfolger bestellt wird. Dies gilt nicht im Fall der Beendigung des Amtes durch Verzicht oder Abberufung. Nach Ausscheiden eines Kuratoriumsmitgliedes nach Abs. 2 durch Verzicht oder Abberufung, führen die verbliebenen Kuratoriumsmitglieder bis zur Ergänzung des Kuratoriums die Aufgaben fort.
(5) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 10 AUFGABEN DES KURATORIUMS
(1) Das Kuratorium berät und überwacht den Vorstand der Stiftung dahingehend, dass der Stiftungszweck dauernd und nachhaltig im Sinne des Stifters erfüllt wird. Insbesondere fallen in die Zuständigkeit des Kuratoriums folgende Aufgaben:
a) Ernennung, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstands,
b) Überwachung und Begleitung der Geschäftsführung des Vorstands,
c) Prüfung und Genehmigung der vom Vorstand erstellten Vorlage hinsichtlich der Maßnahmen zur Erfüllung des Stiftungszwecks,
d) Feststellung der Jahresabrechnung und eine etwaige Wahl des Prüfers,
e) Beschlussfassung über die in den übrigen Bestimmungen dieser Satzung oder den erlassenen Geschäftsordnungen bestimmten Fällen.
(2) Das Kuratorium kann dem Vorstand jederzeit Weisungen erteilen. Das Kuratorium führt mit dem Vorstand einen regelmäßigen Dialog über die Erfüllung und Weiterentwicklung des Stiftungszwecks, die Stiftungsstrategie sowie die Sicherung der Kontinuität der Stiftung.
(3) Das Kuratorium ist jederzeit berechtigt, vom Vorstand Auskunft über die Verhältnisse der Stiftung zu verlangen und selbst oder durch Dritte Einsicht in die Unterlagen der Stiftung zu nehmen.
(4) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende des Kuratoriums, repräsentiert die Stiftung nach außen und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich gegenüber Mitgliedern des Vorstands.
§ 11 BESCHLUSSFASSUNG DER STFTUNGSORGANE
(1) Die Stiftungsorgane fassen ihre Beschlüsse grundsätzlich in Sitzungen, die sie nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Halbjahr abhalten. Sie sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder an der Beschlussfassung mitwirken. Ein verhindertes Mitglied kann sich aufgrund schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied bei der Beschlussfassung vertreten lassen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters.
(2) Sitzungen der Stiftungsorgane können auch in Form von Videokonferenzen stattfinden. Ferner ist die Teilnahme einzelner Organmitglieder an Sitzungen unter Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel (bspw. Telefon, ) zulässig, sofern der jeweilige Vorsitzende dies für den Einzelfall unter Beachtung einer angemessenen Frist bestimmt. Die Ergebnisse der Sitzung sind in Form eines Sitzungsprotokolls festzuhalten und vom jeweiligen Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(3) Wenn eine besondere Dringlichkeit oder Notwendigkeit besteht, können die Stiftungsorgane auf schriftliche Einladung des jeweiligen Vorsitzenden auch schriftlich beschließen. In diesem Fall müssen alle Organmitglieder an der Beschlusssache mitwirken. § 11 Abs. 3 Satz 1 gilt nicht für Beschlüsse nach § 13 dieser Satzung. Über so zustande gekommene Beschlüsse ist ebenfalls ein Protokoll zu fertigen und vom jeweiligen Vorsitzenden zu unterschreiben, das den Organmitgliedern innerhalb eines Monats nach der Abstimmung zur Kenntnis zu bringen ist.
(4) Der Vorsitzende - bei Verhinderung seine Vertretung - bestimmt den Ort und die Zeit der Sitzungen und lädt dazu ein. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern muss das Stiftungsorgan einberufen werden.
(5) Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist fordern. Die Organmitglieder werden schriftlich unter Angabe der einzelnen Beratungsgegenstände einberufen.
(6) Soweit Schriftform für die Einberufung und Beschlussfassung vorgeschrieben ist, ist diese durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form gewahrt.
§ 12 GESCHÄFTSJAHR
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand hat die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen.
(3) Das Kuratorium prüft und beschließt die Unterlagen als Jahresbericht.
§ 13 SATZUNGSÄNDERUNG, AUFHEBUNG DER STIFTUNG, ZU- UND ZUSAMMENLEGUNG MIT EINER ANDEREN STIFTUNG, VERMÖGENSANFALL
(1) Beschlüsse, die die Satzung der Stiftung ändern, werden vorbehaltlich einer anderslautenden Bestimmung in der Satzung mit einfacher Mehrheit der an einer Präsenzsitzung anwesenden, vertretenen oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder des Kuratoriums gefasst.
(2) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder das Gemeinwohl gefährdet, so kann das Kuratorium einen anderen Stiftungszweck beschließen oder den Stiftungszweck beschränken. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein und im Einklang mit den stiftungsrechtlichen Vorgaben stehen.
(3) Kann der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden oder erscheint die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll, kann das Kuratorium auch eine Umgestaltung der Stiftung in eine Verbrauchsstiftung nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen beschließen.
(4) Durch Satzungsänderung kann der Stiftungszweck in anderer Weise als nach Absatz 2 oder es können andere prägende Bestimmungen der Stiftungsverfassung geändert werden, wenn sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine solche Änderung erforderlich ist, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Als prägend sind die Bestimmungen über den Namen, den Sitz, die Verwaltung des Grundstockvermögens sowie die Art und Weise der Zweckerfüllung der Stiftung anzusehen.
(5) Durch Satzungsänderung können Bestimmungen der Satzung, die nicht unter die Absätze 2 bis 4 fallen, geändert werden, wenn dies der Erfüllung des Stiftungszwecks dient.
(6) Das Kuratorium kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Die Voraussetzungen des Satzes 1 liegen nicht endgültig vor, wenn die Stiftung durch eine Satzungsänderung so umgestaltet werden kann, dass sie ihren Zweck wieder dauernd und nachhaltig erfüllen kann.
(7) Das Kuratorium kann über die Zulegung oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung nach Maßgabe von gesetzlichen Regelungen beschließen. In Ermangelung solcher bzw. soweit eine erleichternde abweichende Regelung zulässig ist, kann über die Zulegung oder Zusammenlegung beschlossen werden, wenn die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint.
(8) Beschlüsse, die den Zweck der Stiftung betreffen, oder über die Auflösung der Stiftung oder ihre Zulegung bzw. Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung können nur in einer Präsenzsitzung bei Anwesenheit sämtlicher Mitglieder des Kuratoriums mit Mehrheit der Kuratoriumsmitglieder beschlossen werden.
(9) Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zu übertragen zwecks Verwendung für die Altenhilfe.
§ 14 STAATSAUFSICHT
(1) Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind nach § 8 StiftG Bln verpflichtet, der Aufsichtsbehörde
a) unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung des Vorstands und des Kuratoriums der Stiftung einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb dieser Organe anzuzeigen, zu belegen (Wahlniederschriften, Bestellungsurkunden, Annahme- bzw. Rücktrittserklärungen oder sonstige Beweisunterlagen) und die Anschrift der Stiftung und die Wohnanschriften der Mitglieder des Vertretungsorgans mitzuteilen;
b) den beschlossenen Jahresbericht einzureichen; dies soll innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres erfolgen; der Kuratoriumsbeschluss ist beizufügen.
(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Auflösung der Stiftung oder ihre Zu- bzw. Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist von den vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen.
§ 15 STELLUNG DES FINANZAMTES
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.